VERLÄNGERUNG.
Hinweis zur Zahlungszielverlängerung
Auch wir haben Verständnis dafür, dass Sie eine Rechnung zu einem ungünstigen Zeitpunkt erreichen kann. Daher bieten wir Ihnen hier die Möglichkeit - einfach und schnell - das Zahlungsziel auf Antrag kostenlos zu verlängern. Sei es z.B. der Urlaub oder die noch fehlende Kostenerstattung.
Wir helfen Ihnen auch gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber Ihrem Kostenträger. Lesen Sie hierzu bitte den rechtlichen Hinweis genau durch, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.
Rechtlicher Hinweis zur Zahlungszielverlängerung bei negativer Kostenübernahme Ihres Versicherungsträgers
In letzter Zeit schränken die staatlichen Beihilfestellen wegen offensichtlicher Geldnot die Kostenerstattungen immer häufiger ein, besonders wenn Gebührenpositionen über den 2,3fachen Gebührensatz gesteigert wurden. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), regelt die Rechtsgrundlage für die Honorargestaltung Ihrer Behandlung.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen und durch Beihilfestellen sehr häufig Schwierigkeiten auftreten. Die Gründe hierfür liegen in der Verschiedenheit der bei den im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen. Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung zwischen Ihrem Zahnarzt. Zum anderen besteht eine davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrer kostenerstattenden Stelle (Private Krankenversicherung oder Beihilfestelle). Im Rechtsverhältnis zu Ihrem Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der GOZ/GOÄ. Dabei orientiert sich Ihr Zahnarzt in Zweifelsfragen an wissenschaftlichen Kommentaren und den Rechtsauffassungen seiner zuständigen Zahnärztekammer. In der Rechtsbeziehung zu Ihrer kostenerstattenden Stelle finden neben der Gebührenordnung für Zahnärzte jedoch ergänzend Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages, tarifvertraglichen Regelungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassungen der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung. Das führt dazu, dass von seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter abweichende Interpretationen, Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Liquidationen und Behandlungsplänen getroffen werden, die dann häufig im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur Gebührenordnung stehen. Liquidationserstellung und Liquidationserstattung sind zwei voneinander rechtlich getrennt zu sehende Vorgänge. Für Sie bedeutet dies, dass in Einzelfällen unter Umständen leider keine, oder nur eine teilweise Erstattung der in der zahnärztlichen Liquidation aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch Ihre Private Krankenversicherung oder Ihre Beihilfe gewährleistet ist, so dass auf Sie Restkosten entfallen, die Sie selbst tragen müssen. Gerne können Sie hier direkt Ihren Antrag auf die Zahlungszielverlängerung stellen, den wir Ihnen ab dem Fälligkeitsdatum Ihrer Rechnung einräumen.