Unsicherheiten bei der Liquidation von Leistungen die auf Verlagen berechnet werden sollen, aber für die es in der GOZ keine Gebührenziffer gibt.
Hierzu gehören beispielsweise das Bleachen, Sportschutzschienen, Zahnschmuck, Composhaping etc.
Wie Sie Verlangensleistungen, für die es keine Gebührenposition in der GOZ gibt, korrekt berechnen, möchten wir mit nachfolgendem Beispiel aufzeigen.
- So könnte die Angabe einer medizinisch nicht notwendigen Maßnahme wie der einer „Sportschutzschiene“ im Heil- und Kostenplan wie folgt dargestellt werden:
Beschreibung der Leistung | Betrag in Euro |
Sportschutzschiene | 103,49 |
Voraussichtliche Material- und Laborkosten | 200,00 |
19% Mehrwertsteuer für Honorar Sportschiene – Nur sofern die Praxis umsatzsteuerpflichtig ist – |
19,66 |
Gesamtbetrag | 323,15 |
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- Die Maßnahme der „Sportschutzschiene“ bei Rechnungsstellung kann wie folgt dargestellt werden:
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Datum | Zahn | GOZ Nr. | Beschreibung der Leistung | Anzahl | Faktor | Betrag in Euro |
OK | 7010a | Sportschiene gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr 7010 – Eingliederung eines Aufbissbehelfs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und §2 Abs. 3 GOZ | 1 | 2,3 | 103,49 | |
Material- und Laborkosten | 200,00 | |||||
19% Mehrwertsteuer (für GOZ 7010a) -Nur sofern die Praxis umsatzsteuerpflichtig ist – |
19,66 | |||||
Gesamtbetrag | 323,15 |
Eveline Glowka
Geschäftsführerin
Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.
Besser Wissen!
Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.
Hinweise der Bundeszahnärztekammer:
- Im Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistungen und Leistungen der GOÄ, für die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ der Zugriff eröffnet ist, sind mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen.
- In den Gebührenverzeichnissen nicht beschriebene Leistungen sind im Wege der Analogie vorzugsweise gemäß § 6 Abs. 1 GOZ mit Gebührennummern der GOZ, und erst wenn dort keine Gebührennummer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand geeignet erscheint, mit durch die Verweisung in § 6 Abs. 2 GOZ erfassten Gebührennummern der GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen.
- Vereinbarungen über Verlangensleistungen sind, formularmäßig getrennt, auch in Verbindung mit Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ/§ 2 GOÄ möglich.
- Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund § 10 Abs. 3 GOZ/§ 12 Abs. 3 GOÄ als solche zu bezeichnen.
Urteil des BGH zur Vorschrift der GOÄ bei medizinisch nicht notwendigen Leistungen:
So wird die analoge Berechnung für nicht in der GOZ vorhandene Leistungen, die als Verlangensleistungen berechnet werden, vom BGH bestätigt, obwohl auch hier die Meinung vertreten wird, dass dieses Urteil nicht auf die GOZ übertragbar ist, da die GOÄ keinen § 2 Abs. 3 mit Inhalt des GOZ Paragrafen enthält.
Rückforderung von Pauschalhonoraren:
Umsatzsteuerregelung: