Umgang mit Verlangensleistungen, die nicht in der GOZ vorhanden sind
Erstveröffentlichung in DZW 42 am 20.10.2016
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In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführte Verlangensleistungen können entsprechend berechnet werden. Bei Verlangensleistungen, die nicht in der GOZ vorhanden sind, ist die Berechnung leider oft unklar. Hinweise in Textform gibt es genügend, jedoch ohne hilfreiche Berechnungsbeispiele. Zum Beispiel wurden in der DZW-Ausgabe 28/2016 unter dem Abrechnungshinweis „Verlangensleistungen korrekt abrechnen“ auch keine konkreten Berechnungsbeispiele aufgezeigt. So konnte man zwar lesen, dass gemäß Paragraf 10 GOZ Zahn, Gebührennummer, Leistungsbeschreibung, Steigerungsfaktoren und der Betrag auf der Rechnung aufgeführt werden müssen – dies ist soweit korrekt. Aber wenn nun keine Leistung in der GOZ gefunden wird? Hierzu hat zum Beispiel die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) folgende Empfehlungen gegeben:
• Im Gebührenverzeichnis der GOZ beschriebene Leistungen und Leistungen der GOÄ, für die gemäß Paragraf 6 Absatz 2 GOZ der Zugriff eröffnet ist, sind mit den entsprechenden Gebührennummern zu berechnen.
• In den Gebührenverzeichnissen nicht beschriebene Leistungen sind im Wege der Analogie vorzugsweise gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ mit Gebührennummern der GOZ, und erst wenn dort keine Gebührennummer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand geeignet erscheint, mit durch Verweis in Paragraf 6 Absatz 2 GOZ erfassten Gebührennummern der GOÄ gemäß Paragraf 6 Absatz 2 GOÄ zu berechnen.Brücke auf Implantaten mehrspannig
• Vereinbarungen über Verlangensleistungen sind, formularmäßig getrennt, auch in
Verbindung mit Vereinbarungen über abweichende Gebührenhöhen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 und 2 GOZ/ Paragraf 2 GOÄ möglich.
• Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund Paragraf 10 Absatz 3 GOZ/ Paragraf 12 Absatz 3 GOÄ als solche zu bezeichnen.
Die Angabe eines Pauschalbetrags in der Rechnung ist unzulässig, jedoch im Heil- und Kostenplan möglich vor der Behandlung, hier ist die Angabe einer Gebührennummer nicht zwingend notwendig. Die Vorgaben des Paragrafen 10 müssen im Heil- und Kostenplan noch nicht berücksichtigt werden. So könnte die Angabe einer medizinisch nicht notwendigen Maßnahme im Heil- und Kostenplan wie in Tabelle 1 gemacht werden.
Eveline Glowka
Geschäftsführerin
Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.
Beschreibung der Leistung | Betrag in Euro |
Sportschutzschiene | 103,49 |
Voraussichtliche Material- und Laborkosten | 200,00 |
19% Mehrwertsteuer für Honorar Sportschiene | 19,66 |
Gesamtbetrag | 323,15 |
Dabei ist zu beachten: Vereinbarte Beträge einer „Vereinbarung von Verlangensleistungen“ sind bindend!
Die gleiche Maßnahme bei Rechnungsstellung könnte aussehen wie in Tabelle 2.
Datum | Zahn | GOZ Nr. | Beschreibung der Leistung | Anzahl | Faktor | Betrag in Euro |
OK | 7010a | Sportschiene gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr 7010 – Eingliederung eines Aufbissbehelfs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und §2 Abs. 3 GOZ |
1 | 2,3 | 103,49 | |
Material- und Laborkosten | 200,00 | |||||
19% Mehrwertsteuer (für GOZ 7010a) | 19,66 | |||||
Gesamtbetrag | 323,15 |
Zu diesem Berechnungsbeispiel gibt es allerdings auch Meinungen, die eine analoge Berechnung nicht zulassen, da es keine analog berechneten Verlangensleistungen nach der GOZ gibt. Sicherlich sind alle analogen Leistungen medizinisch notwendige Leistungen, aber auch die vorhandenen Leistungen der GOZ 2012 sind medizinisch notwendige Leistungen und werden bei der Berechnung als Verlangensleistung herangezogen, zum Beispiel Veneers aus ästhetischen Gründen, die nach GOZ 2220 berechnet werden. Nimmt man den Wortlaut des Paragrafen 6 Absatz 1 GOZ, sind alle zahnärztlichen Leistungen analoge Leistungen, die nicht in der GOZ 2012 enthalten sind, ob sie nun notwendig sind oder nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil (23. März 2006) entschieden, dass wenn ein Arzt medizinisch nicht notwendige Leistungen erbringt, diese auch den Vorschriften der GOÄ unterliegen. So muss sich der Arzt zum Beispiel für nicht enthaltene kosmetische Operationsleistungen eine vergleichbare Abrechnungsposition der GOÄ heraussuchen.
Pauschalhonorare sind nicht zulässig. Vom Patienten bereits beglichene „Pauschalgebühren“ können nach den Grundsätzen der „ungerechtfertigten Bereicherung“ zurückgefordert werden. So wird die analoge Berechnung für nicht in der GOZ vorhandene Leistungen, die als Verlangensleistungen berechnet werden, vom BGH bestätigt, obwohl auch hier die Meinung vertreten wird, dass dieses Urteil nicht auf die GOZ übertragbar ist, da die GOÄ keinen Paragraf 2 Absatz 3 mit Inhalt des GOZ-Paragrafen enthält.