BESSER WISSEN ABRECHNUNGSTIPP

Teil 2: Berechnungssicherheit für die richtlinienkonforme Parodontitisbehandlung nach GOZ

Hiermit knüpfen wir an den ersten Teil unserer „Besser Wissen Abrechnungstipps“ zur richtlinienkonformen Parodontitisbehandlung an und stellen Ihnen nachfolgend die weiteren 6 von 10 neuen Leistungen vor.

5. Subgingivale Instrumentierung, einwurzeliger Zahn 

 

6. Subgingivale Instrumentierung, mehrwurzeliger Zahn

Die subgingivale Instrumentierung kann zukünftig nach der Ziffer GOZ 3010a für den einwurzeligen Zahn und nach GOZ 4138a für den mehrwurzeligen Zahn berechnet werden, so das Beratungsforum. Der Leistungstext für diese Leistung lautet: „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn/mehrwurzeliger Zahn“.

Da in den Ziffern GOZ 4070 bzw. 4075 (parodontalchirurgische Therapie – insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung – an einem einwurzeligen bzw. mehrwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen) die Weichgewebskürretage nicht beschrieben ist, sieht das Beratungsforum auch hier die Analogberechnung als angemessen an.

Neben der subgingivalen Instrumentierung sieht das Beratungsforum zur Entfernung der supragingivalen und gingivalen Beläge zusätzlich die GOZ Ziffer 1040 als ansetzbar an.

Hinweis: Die Ziffern GOZ 4070 und 4075 sind nicht daneben berechenbar. Ist neben den Maßnahmen eine Gingivektomie oder Gingivoplastik notwendig, so ist diese zusätzlich nach GOZ 4080 ggf. nebst Zuschlag GOZ 0120 berechenbar. Für eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation ist zusätzlich die Ziffer GOZ 4025 ansetzbar. Ist die Beseitigung scharfer Kanten und Fremdreize am Parodontium nötig, so ist ebenfalls die Ziffer GOZ 4030 berechenbar.

7. Befundevaluation

Auch die Befundevaluation (BEMA BEVa und BEVb) ist lt. Forum ebenfalls nicht in der GOZ enthalten und kann daher analog in Ansatz gebracht werden. Hierfür wurde die Ziffer GOZ 5070a als gleichwertig eingestuft. Der Leistungstext lautet: „Befundevaluation PAR“.

Die Ziffer ist je nach Schweregrad und Notwendigkeit bis zu dreimal pro Jahr berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Untersuchung und Dokumentation des klinischen Befundes einschließlich Sondierungstiefen, Sondierungsblutungen, Zahnlockerung, Furkationsbefall, ggf. röntgenologischer Knochenabbau und prozentuale Relation zum Alter des Patienten.

Hinweis: Die Ziffern GOZ 4000, GOZ 4005 und weitere Beratungsleistungen sind in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig.

 

8. Unterstützende Parodontitistherapie zur lokalisierten subgingivalen Instrumentierung bei Resttaschen, einwurzeliger Zahn

 

9. Unterstützende Parodontitistherapie zur lokalisierten subgingivalen Instrumentierung bei Resttaschen, mehrwurzeliger Zahn

Die unterstützende Parodontitistherapie zur lokalisierten subgingivalen Instrumentierung bei Resttaschen (BEMA UPTe/f) kann lt. Beschluss nach GOZ 0090a für einen einwurzeligen Zahn und nach GOZ 2197a für einen mehrwurzeligen Zahn in Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext lautet: „Subgingivale Instrumentierung – UPT“.

Hinweis: Die Ziffern 4070 und 4075 sind daneben nicht berechenbar. Zusätzlich mögliche Leistungen sind die Ziffern GOZ 4025 für eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation oder die Herstellung einer Medikamententrägerschiene analog.

10. Erhebung eines Gingival- und/oder Parodontalindex

Für die Erhebung eines Gingival- und/oder Parodontalindex im Rahmen der UPT ist die Ziffer GOZ 4005a lt. Beschluss auch mehr als zwei Mal pro Jahr berechnungsfähig. Die Ziffer ist dann analog in Ansatz zu bringen. Die Frequenzbeschränkung wurde somit im Rahmen der richtlinienkonformen Parodontitisbehandlung aufgehoben.

Aufgrund dieser Beschlüsse des DGZMK wurde nun Berechnungssicherheit für die genannten Leistungen geschaffen. Somit sollte der Erstattung der Maßnahmen durch private Versicherer und Beihilfestellen nichts mehr im Wege stehen.

Faktorsteigerung

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, auch bei analog berechneten Leistungen in begründeten Fällen eine Faktorsteigerung vorzunehmen.

Delegationsrahmen

Die Leistungen AITa und AITb umfassen die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen Beläge und können an einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter (m/w/d) delegiert werden.

Die analog berechnete Leistung Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT) einwurzeliger Zahn bzw. mehrwurzeliger Zahn umfasst ebenfalls die Entfernung der klinisch erreichbaren subgingivalen Beläge, demnach ist auch diese Leistung an einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter (m/w/d) delegierbar.

Die zusätzlich berechenbare Entfernung der supragingivalen und gingivalen Beläge nach GOZ 1040 ebenso.

Die Ziffern GOZ 4070/4075 beinhalten hingegen ggf. die Wurzelglättung sowie die gezielte Entfernung von Wurzelzement. Diese Leistungen sind daher nicht ohne weiteres vollständig delegierbar und müssen in vielen Fällen vom Zahnarzt/von der Zahnärztin selbst erbracht werden.

 

Bezeichnung der Analogleistung GOZ § 6 (1) Honorar (2,3) Hinweis
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus mehr als zweimal innerhalb eines Jahres 4000a 20,70 € ab der 3. Maßnahme
PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation 8000a 64,68 € nicht neben GOZ 4000
Ausfertigung PAR Formblatt 4030a 4,53 € nicht neben GOZ 4000
Parodontologische Aufklärungs – und Therapiegespräch (ATG)
2110a 41,26 € nicht neben Ä1-Ä6
Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn 3010a 14,23 € zzgl. GOZ 1040
Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn 4138a 28,46 € zzgl. GOZ 1040
Befundevaluation PAR 5070a 51,74 €  
Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn 0090a 7,76 € zzgl. GOZ 1040
Subgingivale Instrumentierung – UPT,  mehrwurzeliger Zahn 2197a 16,82 € zzgl. GOZ 1040
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres 4005a 10,35 € ab der 3. Maßnahme

 

Katrin Homann

Katrin Homann

Abteilungsleitung Abrechnung & Regulierung

Sie hat mehr als 20 Jahre Erfahrung im zahnmedizinischen Bereich. Seit über 10 Jahren ist sie ein Teil der ZAB Abrechnungsgesellschaft und hat in diesem Rahmen eine Vielzahl gebührentechnischer Stellungsnahmen erstellt.
Des Weiteren unterstützt sie viele unserer Kunden bei der Abrechnung von Kassen- und Privatleistungen.

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