KOSTENERSTATTUNG UND

REGULIERUNG.

Seit mehr als 20 Jahren stellt die Regulierung von negativen Kostenübernahmeerklärungen einen Schwerpunktbereich der ZAB dar. Durch die gebührentechnische Regulierung von mehr als 60’000 Einzelfällen konnte man sich in diesem »Nischenbereich« ein sehr spezielles Know-how aneignen, welches bundesweit seit Jahren sehr stark nachgefragt ist.

Unser Wissen schützt Sie

Die Erfahrungen der ZAB zeigen, dass die Kostenträger oftmals bereits im Vorfeld der Behandlung auf den Behandler im Sinne einer kostengünstigen Behandlung einwirken. Die Behandlung wird teilweise als »nicht erstattungsfähig« oder »nicht notwendig« abqualifiziert.
Der Vorwurf der Kostenträger kann gipfeln in dem Vorwurf der Falschabrechnung oder gar der Überversorgung. Die Maxime der Kostengünstigkeit muss allerdings nicht immer mit der Maxime des Patientenwohles übereinstimmen.
Der Patient wird z.B. in den Ablehnungsschreiben oftmals auch sehr einseitig mit Urteilen konfrontiert, die die Rechtsmeinung der Kostenträger stützen. Dabei gibt es durchaus eine grosse Zurückhaltung der Rechtsprechung gegenüber ungerechtfertigten Kürzungen der Versicherungsleistung, was dem Patienten in vielen Fällen  durch einseitige Rechtsfundstellennachweise vorenthalten wird.
Die privaten Krankenversicherer wissen, dass der eigene Kunde als Patient des Zahnarztes zwischen allen Stühlen sitzt.
Bekommt der Patient das Schreiben der Krankenversicherung, wird ihm das Gefühl  vermittelt, als habe er keinen seriösen Zahnarzt vor sich.  Diese direkte oder indirekte Desavouierung des Behandlers führt vermehrt zu erheblicher Unsicherheit beim Patienten.

Taktische Verunsicherung

Der Patient glaubt, dass zahlreiche Abrechnungspositionen falsch berechnet und/oder überhöht sind. Der darauf angesprochene Zahnarzt gerät in die Verteidigungsposition und müht sich, das Schreiben der Krankenversicherung zu widerlegen.

Gegenpol schaffen – Position stärken

Für die Patienten bedeutet dies, über Monate hinweg im Unklaren über die tatsächlichen eigenen Kosten zu bleiben. Nach Erfahrungen der ZAB liegt keineswegs in allen Fällen tatsächlich ein »wirklicher« Ablehnungsgrund oder eine »fehlerhafte« Berechnung durch die Praxis vor. Damit ist der Bedarf an professioneller Beratungsleistung zugunsten des Versicherten vorhanden.
Die ZAB selbst leistet die gebührentechnische Beratung bis zur Einstufung als Rechtsfall. Hier übernimmt eine mit der ZAB kooperierende Anwaltskanzlei vor Ort.

Transparente Lösung

Es gilt, den Patienten im Vorfeld der Behandlung über etwaige Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung zu sensibilisieren. Die ZAB kennt die Taktik und das Vorgehen der Kostenträger zur Genüge und hat sich seit Jahren – auch in enger Abstimmung mit den Behandlern – auf die Regulierung solcher negativen Kostenzusagen spezialisiert. Als Verrechnungsstelle (Factoringpartner) im zahnmedizinischen Bereich ist die ZAB als Forderungsinhaber ausdrücklich befugt, hier selbst regulierend tätig zu werden. Für Patienten von ZAB-Kunden erfolgt dies kostenlos!