Erfolgt das Gegenkiefermodell bei der Versorgung mit Zahnersatz grundsätzlich nach GOZ 0050?

Abformung des Gegenkiefers

Die methodisch notwendige Abformung des Gegenkiefers ist bei Inlays, Veneers und Einzelkronen sowie für festsitzenden Zahnersatz mit den Gebühren für diese Versorgungen bereits abgegolten. Dies geht aus den Leistungsbeschreibungen zu den Geb. ‐ Nrn. 2150 ‐  2170, 2200 ‐ 2220 und 5000 ‐ 5040 GOZ hervor. Abgegolten sind:“Präparation des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen (Plural!), Einproben….“.

Bei herausnehmbaren Zahnersatz heißt es sogar explizit, dass „…Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers)…“ mit den Geb. ‐ Nrn. 5200 ‐ 5230 GOZ abgegolten sind.

Nachfolgendes Beispiel

zeigt anhand der GOZ 5210 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen) welche Leistungen beinhaltet sind:

  • anatomische Abformungen, auch des Gegenkiefers
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einproben
  • Einschleifen der Auflagen
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Ein Gegenkiefermodell dient in der Regel als Arbeitsmodell und ist somit nicht nach GOZ 0050 zu berechnen.
Das Abformmaterial und die Laborkosten für die Modellherstellung sind jedoch gesondert berechnungsfähig.

Die GOZ Position 0050 kann nur dann berechnet werden, wenn das Gegenkiefermodell mit einer planerischen oder diagnostischen Leistung des Zahnarztes verbunden ist z. B. zur Planung vor dem prothetischen Behandlungsbeginn.

Situationsmodelle ohne diagnostische Auswertung, sind nicht nach GOZ 0050 berechenbar.
Dies trifft auch zu auf Arbeitsmodelle oder Gegenkiefermodelle, mit denen ausschließlich prothetische Versorgungen hergestellt werden.

Für die Abdrucknahme des Gegenkiefers in der Präparationssitzung ist die GOZ 0050 nicht berechnungsfähig, da für die dann beginnende ZE Versorgung die erforderliche Planung und Diagnostik i. d. R. bereits abgeschlossen ist.

Wenn jedoch in der Präparationssitzung zusätzliche planerische oder diagnostische Maßnahmen erfolgen, müssen diese unbedingt dokumentiert werden!

Die alleinige Erfassung der GOZ 0050 ist nicht ausreichend.
Die Zahnärztekammern schließen sich dieser Meinung an, sowie der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing.

Andere Argumentationen

lauten, dass im Rahmen einer Versorgung mit Kronen bzw. mit Zahnersatz  das Gegenkiefermodell in jedem Fall einen planerischen Einfluß auf die Gestaltung der Arbeit hat und somit nach GOZ 0050 berechenbar ist.

Wie hoch eine Krone bzw. Brücke sein muss, ob eine Prothese im Regel- oder Kreuzbiß aufgestellt und wie weit sie ausgedehnt wird, all das hängt entscheidend von der Gegenkiefersituation ab.

 Die aus der Modellanalyse gewonnenen Erkenntnisse gehen immer ein in die Gestaltung des Zahnersatzes. Das gilt in der Regel für jedes Gegenkiefermodell. Jede Zahnersatzversorgung wird somit durch das Gegenkiefermodell beeinflusst, denn eine planerische Auswertung der Gegenkiefermodelle ist für eine prothetische Versorgung notwendig.

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

4
Online Begründungshilfe

Besser Wissen!

Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen, die sich durch Kommentierungen und Gerichtsurteile ändern können. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Share This