Abnehmen und Wiederbefestigen einer Implantatbrücke im Rahmen der professionellen Zahnreinigung

Nach GOZ 2290? Oder doch analog? Und weshalb hierbei nicht die GOZ 5110 zum Tragen kommt, lesen Sie nachfolgend:

Oft werden Suprakonstruktionen im Rahmen der professionellen Zahnreinigung abgenommen. Dabei müssen Abutments oftmals entfernt oder wieder festgeschraubt werden. Doch wie können die einzelnen selbständigen Behandlungsschritte berechnet werden?

Abnahme einer okklusal verschraubten Brücke

Die Abnahme einer okklusal verschraubten Brücke im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung wird nach der GOZ 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches wie z.B. einer Teilkrone, Veneer, Mesokonstruktion, definitiv befestigte Langzeitprovisorien…..) je Krone/Brückenanker berechnet.

Der Aufwand zur Entfernung vorhandener okklusaler Kunststoffverschlüsse kann über den Steigerungsfaktor ausgeglichen werden.

Entfernung Abutment (Implantataufbau)

Wird es erforderlich, noch den Implantataufbau zu entfernen, kann dies nicht nach GOZ 2290 oder nach der GOZ 9050 erfolgen. Hier kommt nur eine analoge Berechnung in Frage:
Abnahme und Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase gem. § 6 Abs.1 GOZ entsprechend der GOZ-Nr……..“ (BZÄK).
Da das Entfernen und Wiedereinsetzen nicht in der GOZ 2012 beschriebene Leistungen sind, müssen sie entsprechend nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Das Abutment (Implantataufbau) bildet die Verbindung zwischen dem Implantat und der Implantatkrone. Das Abutment wird mit dem Implantatkörper verschraubt.

Wird nur ein gelockertes Abutment festgeschraubt, erfolgt dies auch analog nach § 6 Abs. 1 GOZ, da auch diese Leistung nicht in der GOZ 2012 beschrieben ist.

GOZ 9050 in diesem Fall nicht anwendbar – weshalb?

Zu beachten gilt, dass die GOZ 9050 immer nur in der sogenannten „Rekonstruktiven Phase“ berechnungsfähig ist, das bedeutet, immer nur im Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Zahnersatzes.

Die professionelle Zahnreinigung am Implantat

Die Reinigung der Implantate wird nach GOZ 1040 berechnet. Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.

Da bei der Reinigung ein besonders vorsichtiges Vorgehen erforderlich ist, was nur mit speziellen Instrumenten erfolgen sollte, kann für diesen besonderen Aufwand der Faktor entsprechend angepasst werden.

Austauschen der Okklusalschaube

Wird festgestellt, dass die Okklusalschraube ausgetauscht werden muss, erfolgt die Berechnung nach GOZ 9060 zuzüglich Material.
Die GOZ 9060 ist berechnungsfähig für den Austausch von Implantatpfosten/Implantataufbauten, Befestigungsschrauben, Abutment- oder Koronalverschraubungen.

Wiederbefestigen verschraubter Brücke nach professioneller Zahnreinigung 

Erfolgt das Wiederbefestigen einer verschraubten Brücke mit Verschluss der Schraubkanäle, kommt nicht die GOZ 5110 zur Abrechnung, da es sich, durch den Schraubkanalverschluss, um eine Wiederherstellung der Funktion handelt. (Die Implantatkronen werden mit einer Befestigungsschraube auf dem Abutment (Implantataufbau) verschraubt).

Anstelle der GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke) wird hier die GOZ 2320 berechnet, da sie auch die Wiedereingliederung zum Leistungsinhalt hat (Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung).

Abrechnungsbeispiel (Hauptleistungen):

 

Zahnbereich Gebührennummer GOZ Anzahl Leistungsbeschreibung
 24-26 2290  2 Entfernung Brücke auf Implantaten

 

 24,26

 

  Praxisindividuell 2 Abnahme und Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase gem. § 6 Abs.1 GOZ entsprechend der GOZ-Nr……..“

 17-24,26-27,

37-47

 

 GOZ 1040 27 Professionelle Zahnreinigung 
 24,26  GOZ 9060  2 Austausch der Okklusalschrauben 

 24-26

 

 24,26

GOZ 2320

 

GOZ 2197 

2

 

2

Wiedereingliederung der implantatgetragenen Brücke mit Verschluss der Okklusalschrauben

mit Kunststoff in Adhäsivtechnik

 

Umfeldleistungen (wie Leistungen nach § 9 GOZ etc.) wurden nicht berücksichtigt!

Eveline Glowka

Eveline Glowka

Geschäftsführerin

Sie ist Mitbegründerin und eine von drei Geschäftsführern der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH in Konstanz. Seit 1997 leitet sie die Abrechnungs- und Regulierungsabteilung. Mit ihrem Fachkräfteteam hat sie in dieser Zeit mehr als 60.000 gebühren-technische Stellungnahmen
zu Regulierungsfällen mit den Kostenträgern erstellt.

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