BESSER WISSEN ABRECHNUNGSTIPP

Kompliziert war gestern – endlich Berechnungssicherheit für die richtlinienkonforme Parodontitisbehandlung nach GOZ

Mit der neuen PAR-Richtlinie, Behandlungsrichtlinie und Richtlinie nach § 22a SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Jahr 2021 endlich den jahrelangen Stillstand in der Parodontitistherapie beendet und die parodontologische Versorgung in Deutschland auf eine neue Grundlage nach aktuellem Stand der Wissenschaft gestellt.   Zahnärztinnen, Zahnärzte, ZFA, ZMV, ZMP und DH mussten zunächst gemeinsam das neue und sehr umfangreiche PAR-Konzept in den Praxisablauf integrieren. Als wäre dies nicht schon kompliziert genug, bestand bis vor kurzem ein massives Ungleichgewicht bezüglich der Berechnung der Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) für vertragliche zahnärztliche Leistungen bei gesetzlich versicherten Patienten gegenüber der Berechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für zahnärztliche Leistungen bei privat versicherten Patienten und Selbstzahlern. Dies hat zu einer großen Unsicherheit bei der Honorierung geführt. Im BEMA wurde die Behandlung von Parodontitiserkrankungen mit Inkrafttreten der neuen PAR Richtline zum 01.07.2022 neu strukturiert. Die neuen PAR-Richtlinien basieren auf der aktualisierten S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie zur Parodontitistherapie Stadium I – III.   Einige der im BEMA neu beschriebenen Leistungen sind in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die als Grundlage für privat versicherte Patienten dient, nicht oder nicht ausreichend beschrieben.  

Um eine lege artis, nach aktuellen Richtlinien konforme Behandlung durchführen zu können, ist es demnach unerlässlich, auf eine Analogberechnung zurückzugreifen.   

Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ und auch nicht in der GOÄ enthalten sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog in Ansatz gebracht werden. Dabei wird eine Leistung aus der derzeit gültigen Gebührenordnung herangezogen und praktisch als „Ersatzposition“ für die neue Leistung abgerechnet.   Leider gibt es mit analog berechneten Leistungen, obwohl es sich um medizinisch notwendige Leistungen handelt, immer wieder Probleme mit der Erstattung durch private Versicherungen und Beihilfestellen. Dies führt unwillkürlich zu Beschwerden durch Patienten und zu einem massiven zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch Rechnungsänderungen, Stellungnahmen usw.  

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus Bundeszahnärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe aus Bund und Ländern, hat sich mit der vorstehendend beschriebenen Schieflage der Berechnungsmöglichkeiten für gesetzlich versicherte Patienten und privat versicherte Patienten beschäftigt und im Dezember 2022 einen adäquaten Beschluss hierzu vorgelegt.  

Anders als in vorhergehenden Beschlüssen hat sich das Beratungsforum zur leitliniengerechten Parodontitistherapie auf 10 konkrete, anerkennungsfähige Analogpostionen geeinigt und schafft uns somit die lang ersehnte Berechnungssicherheit.  

Nachfolgend möchten wir Ihnen die ersten 4 von 10 neuen Leistungen vorstellen.  

Hinweis: Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, empfehlen wir den vorgegebenen Leistungstext zu übernehmen.  

1. Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus, mehr als zweimal innerhalb eines Jahres  

Für das Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus steht in der GOZ die Ziffer 4000 „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“ zur Verfügung. Die Leistung GOZ 4000a ist ab sofort auch mehr als zweimal pro Jahr berechnungsfähig – wir empfehlen, ab der dritten Berechnung pro Jahr die Leistung analog in Ansatz zu bringen.

2. Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading & Dokumentation

 

Die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und deren Dokumentation ist nicht in der GOZ beschrieben und daher lt. Beschluss analog zu berechnen. Für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading wurde die Ziffer GOZ 8000a herangezogen. Der Leistungstext ist einheitlich mit „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“ vorgegeben.

3. Ausfertigung PAR Formblatt

Für die Ausfertigung eines Formblattes ist zusätzlich die Ziffer GOZ 4030aAusfertigung PAR Formblatt“ berechnungsfähig.  

Hinweis: Die Ziffer GOZ 4000 ist in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig.
 

4. Parodontologisches Aufklärungs – und Therapiegespräch

Für das parodontologische Aufklärungs – und Therapiegespräch wurde die Ziffer GOZ 2110aParodontologisches Aufklärungs – und Therapiegespräch (ATG)“ als berechenbar beschlossen.   Die Leistung umfasst die Aufklärung in Bezug auf:

  • Diagnose
  • Gründe der Erkrankung
  • Risikofaktoren
  • Alternativen der Therapie
  • Vor- und Nachteile der Behandlung
  • Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Behandlung
  • Erläuterungen des persönlichen Therapieplanes
  • Notwendige Verhaltensänderung

Hinweis: Weitere Beratungsleistungen sind in gleicher Sitzung nicht berechnungsfähig. 

 

 

Bezeichnung der Analogleistung GOZ § 6 (1) Honorar (2,3) Hinweis
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus mehr als zweimal innerhalb eines Jahres 4000a 20,70 € ab der 3. Maßnahme
PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation 8000a 64,68 € nicht neben GOZ 4000
Ausfertigung PAR Formblatt 4030a 4,53 € nicht neben GOZ 4000
Parodontologische Aufklärungs – und Therapiegespräch (ATG)
2110a 41,26 € nicht neben Ä1-Ä6

 

Katrin Homann

Katrin Homann

Abteilungsleitung Abrechnung & Regulierung

Sie hat mehr als 20 Jahre Erfahrung im zahnmedizinischen Bereich. Seit über 10 Jahren ist sie ein Teil der ZAB Abrechnungsgesellschaft und hat in diesem Rahmen eine Vielzahl gebührentechnischer Stellungsnahmen erstellt.
Des Weiteren unterstützt sie viele unserer Kunden bei der Abrechnung von Kassen- und Privatleistungen.

4
Online Begründungshilfe

Besser Wissen!

Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.

Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt von der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH erarbeitet und zusammengestellt. Haftung und Gewähr der Inhalte schließt die ZAB aus. Insbesondere bzgl. Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen, die sich durch Kommentierungen und Gerichtsurteile ändern können. Haftungsansprüche gegen die ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Share This