Kennen Sie alle Beschlüsse des Beratungsforums?
Seit nunmehr acht Jahren gibt es das „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“, welches sich aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, Verband der privaten Krankenversicherung und Beihilfestellen von Bund und Ländern zusammensetzt. Sie haben es sich zur Aufgabe gemacht, Rechtsunsicherheiten bei Auslegung der GOZ 2012 zu beseitigen.
Mittlerweile gibt es 52 Beschlüsse, aber wissen sie noch, was in den ersten Jahren beschlossen wurde?
Die nachfolgende Aufstellung gibt Ihnen eine Übersicht aller bisherigen Beschlüsse.
Diese sind zwar rechtlich nicht bindend, können aber hilfreich sein, wenn sie Ihre Patienten bei der Kommunikation mit ihren Kostenerstattern unterstützen möchten.
Kurzfassung der mittlerweile 52 Beschlüsse des Beratungsforums:
Beschlüsse 1-52 | Berechenbar bzw. analog gem. § 6/1GOZ berechenbar |
Nicht berechenbar oder gesonderte Hinweise |
1. GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskop
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Nur für genannte Gebührenpositionen der GOZ berechenbar. |
2. GOZ 2197 mit GOZ 2000
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X | Keine Berechnungsmöglichkeit |
3. GOZ 3050 zusätzlich berechenbar im Rahmen bei dentoalveolärer Chirurgie
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Nur bei „das typische Maß“ hinausgehender Blutung mit Behandlungsunterbrechung, als selbständige Leistung |
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4. GOZ 2197 bei adhäsiver Wurzelfüllung
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GOZ 2197 berechenbar neben GOZ 2440
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5. Trennung von Liquidation und Erstattung |
Liquidationserstellung und Liquidationserstattung sind rechtlich gesehen zwei voneinander getrennte Vorgänge | |
6. MTA Verschluss
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Analog GOZ 2060 | Stellt eine selbständige Leistung dar |
7. Perforationsverschluss Wurzelkanalsystem |
Analog GOZ 2060 | Stellt eine selbständige Leistung dar |
8. Entfernung perforierter Wurzelkanalinstrumente
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Analog GOZ 2300 | Stellt eine selbständige Leistung dar |
9. Entfernung nekrotisches Pulpengewebe |
Analog GOZ 2360 | Stellt eine selbständige Leistung dar |
10. · Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen
· Entfernung von |
X |
Keine selbstständige Leistung. Nur über den Steigerungsfaktor möglich
Keine Einigung erfolgt |
11. Material: Oraqix, Pro Root MTA und Harvard MTA OPtiCaps | berechenbar |
In Zusammenhang mit GOZ 0080 und 2440 zusätzlich möglich
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12. GOÄ 490,491,493,494
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X | Nicht für Zahnärzte und nicht für MKG bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen |
13. GOÄ 5298 – Zuschlag
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X |
Nicht im Zusammenhang mit GOÄ 5000, 5002 und 5004
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14. GOZ 9090 neben GOZ 9100
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X |
Nicht berechnungsfähig
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15. Fotodokumentation |
Analog GOZ 6000 berechenbar |
Nur für therapeutische oder diagnostische Zwecke nicht für kieferorthopädische Auswertung |
16. Wiedereingliedern alio loco gefertigter Provisorien |
Analog GOZ 2260 |
Inkl. Säuberung und Wiederanpassung |
17. GOZ 3230 – Knochenresektion neben Extraktionen |
X | Nur bei eigenständiger Indikation mit separatem OP Zugang |
18. Abschnittsübergreifende Berechnung
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möglich | z. B. Abschnitt B GOZ 1040 + GOZ 6190 Abschnitt G möglich |
19. Periimplantitisbehandlung
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Analog GOZ 4090 bzw. 4100 |
Im offenen Verfahren |
20. Protrusionsschiene
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Analog GOZ 7010 | |
21. Begründung über Faktor 3,5
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Nur wenn auf Verlangen des Zahlungspflichtigen die Bemessungskriterien vorliegen | |
22. Computergesteuerte Anästhesie
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X | Erfüllt die Leistungsinhalte der GOZ 0090 und 0100 |
23.Berechnung je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich
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Je Frontzahn von Eckzahn zu Eckzahn, je Kieferhälfte, wenn der Bereich über den Eckzahn hinausgeht. Je FZB und je KH ist unzulässig.
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24. Berechnungsweise der GOZ-Nr. 2030
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Beim Präparieren und Füllen in allen vier Quadranten kann die GOZ 2030 in einer Sitzung max. 8x berechnet werden
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25. Wahlrecht für MKG | X |
Kein Wahlrecht zwischen GOZ und GOÄ bei zahnärztlichen Leistungen
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26. Röntgen zahnloser Bereich
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X | Wird mit der GOÄ 5000 erfasst |
27. Wurzelamputation
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Analog GOZ 3110, 3120 oder 3130 je nach Aufwand | Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln unter Belassung der klinischen Krone |
28. Table Tops – als Langzeitprovisorium
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Analog GOZ 7080 ggf. + GOZ 2197 |
Als langzeitprovisorische Maßnahme, laborgefertigt |
29. Table Tops – definitiv
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Analog berechenbar |
Je nach Aufwand
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30. GOZ 5210 für Teleskopbrücke | X |
Für Teleskopbrücke nicht GOZ 5210 zusätzlich berechenbar
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31. Definitive Krone Umarbeiten zum Provisorium |
Analog GOZ 2260, 2270 oder 5120
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Je nach Aufwand |
32. NICO
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X | Die fettig degenerative Osteolyse im Kieferknochen medizinisch nicht notwendig da durch Studienuntersuchungen noch nicht belegt und im WHO als Erkrankung nicht gelistet. Berechnung nur als Verlangensleistung § 2/3 GOZ möglich |
33. Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore
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X | Nur durch approbierte Zahnärzte möglich |
34 – 37. Erhöhte Hygienekosten durch Covid-19
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Analog GOZ 3010 |
Beschlüsse 34, 35 befristet bis 30.09.2020 mit Faktor 2,3 36 befristet bis 31.12.2020 mit Faktor 1,0 37 befristet bis 31.03.21 mit Faktor 1,0
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38. Telemedizinische Leistungen
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Analog GOÄ § 6 Abs. 2 |
Ä1 Beratung E-Mail Ä1 bzw. 3-Beratung z.B. Videosprechstunde Ä2 Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung durch Fachpersonal per E-Mail, Videotelefon Ä4 Fremdanamnese als Videosprechstunde Ä60 nicht analog- Beratung über einen Patienten in Videokonferenz |
39 – 40. Erhöhte Hygienekosten durch Covid-19 |
Analog GOZ 3010 |
Beschlüsse 39,40 befristet bis 30.09.2021 mit Faktor 1,0
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41. Teilleistung für Einlagefüllung und Stiftaufbau |
Analog GOZ 2230 bzw. 2240 |
Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar
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42. Teilleistung bei Schienen
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Analog GOZ 5240 |
Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechenbar
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43. Provisorische Stiftverankerung vorhandener Krone
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Analog GOZ 2270 |
Im Rahmen endodontischer Behandlung |
44. Reparatur eines Primärteleskops
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Analog GOZ 5000 ggf. zus. GOZ 5090 |
Abgegolten: Präparation, Relationsbestimmung, Abformung, Einproben, prov. Eingliedern, festes Eingliedern, Nachkontrolle und Korrekturen
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45. Subgingivale med. antibakterielle Lokalapplikation am Implantat
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Analog GOZ 4025 | |
46. aPDT im Rahmen einer Periimplantitistherapie | Analog GOZ 4110 |
Zusätzlich zum „manuellen Debridement“ (Entfernung von infiziertem, geschädigtem oder abgestorbenem Gewebe welches von Hand entfernt wird)
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47. Erhöhte Hygienekosten durch Covid-19
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Analog GOZ 3010 | Zum 1,0fachen Satz, gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021 |
48. Teilleistungen nach GOZ 5210 und 5220
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berechenbar |
Die Regelungen der GOZ 5240 (Teilleistungen) gelten auch für GOZ 5210 und 5220
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49. Erhöhte Hygienekosten durch Covid-19
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Analog GOÄ 383 | Zum 2,3fachen Satz, gilt befristet bis zum 31.03.2022 |
50. Anwendung OP Mikroskop | Analog oder neben GOZ 2390 |
Die Diagnostik mittels OP-Mikroskop zum Auffinden oder Ausschluss zusätzlicher Kanalstrukturen, Auffinden oder Ausschluss von Rissen, Sprüngen und Frakturen von Zahnhartsubstanzen, Perforationen, Stufen, Obstruktionen oder anatomische Besonderheiten kann als alleinige endodontologische Leistung analog oder neben der GOZ 2390 (Trepanation) berechnet werden. Als angemessen angesehen wird die GOZ 2290 mit Faktor 2,3. Werden in einer Sitzung die Leistungen nach GOZ 2360, 2410 und 2440 berechnet, kann die analoge Leistung dann nicht zusätzlich berechnet werden. Hier kommt nur der Zuschlag nach GOZ 0110 (Anwendung eines OP Mikroskops) in Betracht.
Zu beachten gilt jedoch, dass jeder Zahnarzt, gemäß dem Aufwand entsprechend, seine eigene Analogleistung bilden muss. Das kann dann aber bedeuten, dass die Versicherung/Beihilfe in diesem Fall lediglich die GOZ 2390 erstattet mit 23,28 € und die Differenz beim Patienten bleibt. |
51. Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums | Analog GOZ 2270 |
Zustimmung zur analogen Berechnung. GOZ 2270 wird als angemessen benannt. |
52. GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100 |
Bestätigt wurde, die nebeneinander Berechnung der GOZ 0090 und GOZ 0100 bei medizinischer Notwendigkeit. Das bedeutet, dass in der Rechnung bzw. in der Karteidokumentation eine Begründung erforderlich ist. Zum Beispiel zur Vollständigen Schmerzausschaltung oder Langandauernde Behandlungen. |
Besser Wissen!
Die Erfahrung aus mehr als 20 Jahren und über 60.000 Versicherungs-korrespondenzen.
Trotz dieser ergangenen Beschlüsse werden diese Berechnungsmöglichkeiten von vielen Versicherungen und Beihilfestellen nach wie vor abgelehnt, da sie in vielen Praxen wie auch bei den Versicherungen und Beihilfestellen scheinbar noch nicht angekommen sind.
Nutzen Sie diese Beschlüsse für Ihre Argumentation, denn es dürfte bei der Erstattung eigentlich keine Probleme geben, wenn sie den Auslegungen des Beratungsforums entsprechen.
Die vorgegebenen Analogpositionen sind natürlich nur Empfehlungen des Beratungsforums, ausgenommen die Bundeszahnärztekammer, die aus grundsätzlichen Erwägungen keine konkrete Analoggebühr empfiehlt, denn nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist der Zahnarzt bei der Bildung einer Analogziffer ganz individuell in die Pflicht genommen – entsprechend seiner Technik, seiner Kosten und seines Zeitaufwands –, eine seinen Praxisbedingungen adäquate analoge Berechnung selbst vorzunehmen.
PKV und Beihilfe können analog zu berechnende Leistungsziffern aus rein betriebswirtschaftlicher Betrachtung gar nicht einheitlich vorschreiben, da sie nicht in der Lage sind, diese praxisindividuell und betriebswirtschaftlich angemessen zu ermitteln.
Um jedoch Auseinandersetzungen zu umgehen, können sie die o. g. Analogpositionen durchaus verwenden.